Versicherungsschutz bei der Probefahrt
21. Mai 2010 | Abgelegt unter Aktuelles, Versicherungen Tweet
Sie haben sich entschieden ein neues Auto zu kaufen, wollen aber nicht die Katze im Sack kaufen, sondern Ihr auserwähltes Fahrzeug, egal ob neu oder gebraucht, genauestens prüfen und testen? Dazu dient die sogenannte Probefahrt, auf die Sie ein Recht haben und die Sie auch nutzen sollten.
Führen Sie diese Probefahrt auf öffentlichen Straßen durch, sollten Sie einige Punkte beachten, damit Sie auch versicherungstechnisch abgesichert sind. Wichtig ist, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen ist, denn mit der Anmeldung ist es automatisch haftpflichtversichert. Das gilt auch für Fahrzeuge mit Kurzzulassungen, die ein rotes Nummernschild haben.
Bestehende Haftpflichtversicherung bedeutet, dass Schäden, die Sie als Fahrer Dritten zufügen, durch die Autoversicherung gedeckt sind, egal ob Sie sich mit dem Fahrzeug eines Händlers oder einer Privatperson auf Probefahrt befinden. Anders verhält es sich bei Schäden, die Sie durch Eigenverschulden am Probefahrzeug verursachen. Hier kommt es auf die jeweils abgeschlossene Autoversicherung an.
Handelt es sich um ein Fahrzeug eines Händlers, so sind diese meist vollkaskoversichert, meist jedoch mit Selbstbehalt. Im Falle eines Schadens kommt die Autoversicherung für die Reparaturkosten auf, bis auf den Selbstbehalt, den Sie als Probefahrer zahlen müssen. Ist das Händlerfahrzeug nicht vollkaskoversichert, so haftet der Fahrzeughalter, in diesem Fall also der Händler.
Unternehmen Sie die Probefahrt mit dem Fahrzeug eines Privatanbieters, so ist Vorsicht geboten. Vergewissern Sie sich unbedingt vor der Fahrt, ob eine Vollkaskoversicherung besteht. Ist dies der Fall, so deckt auch hier die Autoversicherung den Schaden, der eventuelle Selbstbehalt ist wieder von Ihnen zu tragen. Besteht allerdings keine Vollkaskoversicherung, so müssen Sie als Probefahrer für den kompletten Schaden aufkommen. In dieser Situation sollten Sie versuchen mit dem Verkäufer eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die Sie, im Fall eines selbstverschuldeten Schadens, von der Versicherungsschuld befreit.
Verlangt ein Verkäufer von Ihnen vor der Probefahrt den Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis und möchte Ihren Personalausweis sehen, so befindet er sich im Recht. Denn nur wenn Sie berechtigt sind ein Fahrzeug zu lenken zahlt die Autoversicherung im Schadensfall. Verursachen Sie als Probefahrer den Schaden grob fahrlässig oder unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, erlischt der Versicherungsschutz und Sie haften für die Kosten.
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